Ab 27. September gelten neue Informationspflichten – auch für Händler in Thüringen
Ab dem 27. September 2026 müssen Händler Verbraucherinnen und Verbraucher mit einem einheitlichen EU-Label über ihre gesetzlichen Gewährleistungsrechte informieren. Bei bestimmten freiwilligen Haltbarkeitsgarantien kommt zusätzlich das sogenannte GARAN-Label hinzu.
Die Verbraucherzentrale Thüringen begrüßt die neue Regelung. Sie soll für mehr Klarheit sorgen, weil gesetzliche Gewährleistung und freiwillige Garantie im Alltag häufig miteinander verwechselt werden.
Für Händler bedeutet die neue Regelung allerdings auch zusätzlichen Aufwand. Unternehmen müssen zunächst prüfen, ob und in welcher Form sie betroffen sind, ihre Verkaufsstellen und Online-Angebote kontrollieren und die vorgeschriebenen Kennzeichnungen fristgerecht umsetzen.
Was ändert sich für Verbraucher?
Das neue Gewährleistungslabel weist auf die gesetzlichen Rechte bei mangelhaften Waren hin. Dazu gehört insbesondere die gesetzliche Mängelhaftung des Verkäufers. Sie besteht grundsätzlich zwei Jahre.
Bei einem Mangel können Verbraucher unter den gesetzlichen Voraussetzungen zunächst insbesondere Nacherfüllung verlangen – also beispielsweise Reparatur oder Ersatzlieferung. Welche Form der Nacherfüllung im konkreten Fall verlangt werden kann, hängt allerdings auch von den gesetzlichen Voraussetzungen und insbesondere von der Verhältnismäßigkeit ab.
Davon zu unterscheiden ist eine Garantie. Sie ist keine gesetzliche Pflicht, sondern eine freiwillige zusätzliche Zusage des Herstellers oder Verkäufers.
Für bestimmte freiwillige Haltbarkeitsgarantien, die für die gesamte Ware gelten, kostenlos sind und länger als zwei Jahre laufen, muss künftig zusätzlich das EU-GARAN-Label verwendet werden.
Für Händler bedeutet die Änderung mehr als ein neues Schild
Was aus Verbrauchersicht zunächst nach einem einfachen Informationshinweis aussieht, kann für Unternehmen mit erheblichem Prüfaufwand verbunden sein.
Die IT-Recht-Kanzlei weist darauf hin, dass Händler nicht einfach ein eigenes Symbol gestalten können. Die Labels sind hinsichtlich Gestaltung und Verwendung weitgehend verbindlich vorgegeben. Betroffen sind grundsätzlich Händler, die Waren an Verbraucher verkaufen – sowohl im stationären Handel als auch im Onlinehandel. Reine B2B-Geschäfte sind dagegen nicht erfasst.
Besonders aufwendig kann die Umsetzung für Unternehmen mit größeren Sortimenten oder mehreren Vertriebskanälen werden. Wer beispielsweise neben dem eigenen Online-Shop auch über Amazon, eBay oder andere Marktplätze verkauft, muss überprüfen, wie die vorgeschriebenen Informationen dort dargestellt werden können. Die Verantwortung für eine korrekte Information entfällt nicht automatisch, nur weil der Verkauf über eine Plattform erfolgt.
Auch bereits vorhandene Ware ist nach den derzeitigen Informationen nicht durch eine allgemeine Abverkaufsfrist geschützt. Händler müssen daher prüfen, wie die Vorgaben ab dem Stichtag auch im stationären Verkauf umgesetzt werden können.
Für kleinere Betriebe kann daraus ein nicht unerheblicher zusätzlicher Aufwand entstehen: Sortiment prüfen, Garantiebedingungen der Hersteller kontrollieren, betroffene Produkte identifizieren, Verkaufsunterlagen und Internetauftritte anpassen und die Umsetzung auf unterschiedlichen Vertriebskanälen kontrollieren.
Was passiert bei Verstößen?
Die neuen Informationspflichten sind nicht lediglich eine unverbindliche Empfehlung.
Bei fehlerhafter oder fehlender Umsetzung besteht insbesondere ein wettbewerbsrechtliches Abmahnrisiko. Möglich sind unter anderem Unterlassungsansprüche und die Erstattung von Abmahnkosten. Bei schuldhaftem Verhalten können außerdem Schadensersatzansprüche in Betracht kommen.
Daneben sieht das deutsche Recht für bestimmte weitverbreitete Verstöße gegen Verbraucherinteressen auch Bußgelder vor. Nach Art. 246e § 2 EGBGB kann ein Bußgeld grundsätzlich bis zu 50.000 Euro betragen. Bei Unternehmen mit einem Jahresumsatz von mehr als 1,25 Millionen Euro kann unter den gesetzlichen Voraussetzungen ein Bußgeld von bis zu vier Prozent des betroffenen EU-Jahresumsatzes verhängt werden. Die besondere Bußgeldregelung greift allerdings nicht automatisch bei jedem einzelnen fehlenden Label: Voraussetzung ist insbesondere ein weitverbreiteter Verstoß und eine entsprechende koordinierte Durchsetzungsmaßnahme.
Für Unternehmen ist deshalb vor allem wichtig, die neuen Vorgaben nicht erst nach einer Beanstandung zu prüfen.
Thüringer Unternehmen müssen ebenfalls genau hinschauen
Auch für Händler und Hersteller in Thüringen ist der 27. September damit ein wichtiger Stichtag.
Die Thüringer Industrie- und Handelskammern beschäftigen sich bereits mit den neuen Vorgaben. Die IHK Ostthüringen weist darauf hin, dass die EmpCo-Regelungen für Unternehmen zusätzlichen Prüf- und Dokumentationsaufwand bedeuten. Auch die neuen Gewährleistungs- und Garantielabel sind Bestandteil dieser Änderungen.
Für Thüringer Unternehmen kommt damit zu zahlreichen anderen gesetzlichen und bürokratischen Anforderungen eine weitere Prüfung hinzu. Gerade kleine Händler und Familienbetriebe haben häufig keine eigene Rechts- oder Compliance-Abteilung. Was auf EU-Ebene als einheitliche und verbraucherfreundliche Information gedacht ist, muss deshalb vor Ort vom einzelnen Unternehmer umgesetzt und kontrolliert werden.
Das Spannungsfeld ist damit deutlich: Verbraucher sollen ihre Rechte leichter erkennen können. Unternehmen müssen dafür zusätzliche Informations- und Prüfpflichten erfüllen.
Nicht jeder Händler ist gleichermaßen betroffen
Unternehmen sollten deshalb zunächst klären, ob sie überhaupt in den Anwendungsbereich fallen.
Das Gewährleistungslabel ist grundsätzlich beim Verkauf von Waren an Verbraucher erforderlich. Reine B2B-Geschäfte sowie bestimmte Verträge über Dienstleistungen oder digitale Inhalte fallen nicht unter diese konkrete Warenkennzeichnungspflicht. Das GARAN-Label wiederum ist nur bei bestimmten freiwilligen Haltbarkeitsgarantien erforderlich.
Auch die konkrete Form der Umsetzung unterscheidet sich zwischen stationärem Handel, eigenem Online-Shop und Verkaufsplattformen.
Thüringen: Reparieren statt wegwerfen
Neben den neuen Informationspflichten rückt in Thüringen gleichzeitig das Thema Reparatur stärker in den Mittelpunkt.
Quelle: Verbraucherzentrale Thüringen; eigene Recherche
Titelbild: MKD [thüringen]


